Satzung

Satzung des Radebeuler Kultur e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein trägt den Namen: Radebeuler Kultur und nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „e.V.“.

2. Der Sitz des Vereins ist Radebeul und ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur in Radebeul. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Unterstützung von Projekten wie Workshops, Lesungen, Theaterprojekte, Musikauftritte, Puppenspiele, Kurse u.a. verwirklicht.

2. Der Radebeuler Kultur e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist konfessionell unabhängig und Partei politisch ungebunden.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütung oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.

1.1 Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Vereinsziele unterstützt. Ein ordentliches Mitglied gestaltet die Belange des Ver- eins aktiv mit und verfügt bei einberufenen Mitgliederversammlungen bei Anwesenheit über Rederecht, Antragsrecht und ein Stimmrecht.

1.2 Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die weder ordentliches noch Ehrenmitglied ist, und die die Vereinsziele unterstützen bzw. sich diesen in besonderer Weise verbunden fühlt und den Verein durch jährliche Beitragszahlungen unterstützen will. Fördermitglieder besitzen das Rede- und Antragsrecht auf Versammlungen, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht.

1.3 Natürliche oder juristische Personen, die in besonderer Weise den Verein unterstützt oder gefördert und sich damit um das Ansehen des Vereins verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder besitzen das Rede- und Antragsrecht auf Versammlungen, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht.

2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Der Antrag muss eigenhändig durch den Antragsteller bzw. durch ein vertretungsberechtigtes Organ desselben unterschrieben sein und zumindest folgende Angaben enthalten:
a) Name oder Firma
b) Wohnsitz oder Sitz
c) gegebenenfalls Vertretungsberechtigung

3. Der Vorstand kann jeden Aufnahmeantrag ohne Begründung ablehnen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod der natürlichen Person bzw. Auflösung der juristischen Person oder Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein.

2. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand spätestens drei Monate zuvor zugegangen sein. Sie muss schriftlich erfolgen.

3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzliche oder grob fahrlässig gegen seine Mitgliedschaftspflichten verstößt, Bestimmungen dieser Satzung verletzt oder den Interessen oder Zwecken des Vereins zuwiderhandelt, sein Ansehen schädigt oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt. Den Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann je- des andere Mitglied schriftlich an den Vorstand richten. Der Antrag ist dem auszuschließenden Mitglied zuzustellen und der Vorstand hat ihm Gelegenheit zu geben, sich binnen angemessener Frist zu äußern. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Antragsteller und dem auszuschließenden Mitglied zuzustellen; ihr kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung von dem Antragsteller oder dem ausgeschlossenen Mitglied gegenüber dem Verein, vertreten durch den Vorstand, widersprochen werden. In diesem Fall wird in der folgenden ordentlichen oder einer vom Vorstand einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung durch deren Beschluss, der mit einfacher Mehrheit zu fassen ist, über den Ausschluss entschieden.

4. Ein Mitglied scheidet durch Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus, wenn das Mitglied mit mehr als einem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist und den entsprechenden Betrag trotz zweimaliger Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 2 Monaten von der Absendung der letzten Mahnung an voll entrichtet hat. Die Mahnung ist mit ein- geschriebenem Brief an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitglieds zu richten. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung hingewiesen werden.
Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem Mitglied nicht bekannt gemacht werden muss.

§ 5 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen,
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
b) jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres
c) dies nach den Bestimmungen dieser Satzung sonst vorgesehen ist.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 10 % und mindestens fünf der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zwecks vom Vorstand fordern.

3. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung muss schriftlich erfolgen und sämtlichen Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin, an die zuletzt hinterlegte Adresse (Email oder Post) zugegangen sein. Die Tagesordnung ist beizufügen. Die Schriftform wird bezüglich der Einberufung auch durch Versand per E-Mail gewahrt.

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei satzungsgemäßer Einberufung. Sie beschließt – soweit diese Satzung nicht Abweichendes bestimmt – mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder und bei Satzungsänderungen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.

5. Stimmabgaben erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag von mindesten fünf Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Stimmenthaltungen und bei schriftlicher Abstimmung ungültig abgegebene Stimmen zählen für die Mehrheiten der erschienenen Mitglieder als NEIN-Stimmen.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

7. Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
a) Zielsetzung, Aufgaben und Mittelverwendung des Vereins im Rahmen der Satzung
b) Bestellung und Entlastung des Vorstandes
c) Höhe der Mitgliederbeiträge
d) Satzungsänderungen
e) Auflösung des Vereins

8. Ein Mitglied kann höchstens ein weiteres Mitglied vertreten. Die Vollmacht ist dem Vorstand vor Beginn der Versammlung nachzuweisen.

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus Vorsitzendem, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, Schatzmeister. Die Mitgliederversammlung beschließt die Zahl der weiteren Mitglieder vor den Wahlen für jeweils eine Amtsperiode.

2. Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereines ist jedes Vorstandsmitglied einzeln bis zu einer Summe von 2.000 (zweitausend) Euro befugt. Wird diese Summe überschritten, sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam die rechtsgeschäftliche Vertretung.

3. Die Vorstandsmitglieder werden in Einzelwahl mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmen für die Dauer zweier Geschäftsjahre gewählt. Bei Stimmengleichheit mehrerer Bewerber in einem Wahlgang findet einmalig eine Stichwahl zwischen diesen statt. Tritt erneut Stimmengleichheit auf, so entscheidet das Los aus der Hand des Versammlungsleiters. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, zwei Stellvertretende Vorsitzende, Schatzmeister. Die Vorstandsmitglieder führen nach Ende der Amtszeit die Geschäfte bis zur Neuwahl fort.

4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und von den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

1. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf die Erzielung von Gewinn ausgerichtet. Die zur Erreichung seines Zweckes benötigten Mittel erwirbt der Verein durch Beiträge seiner Mitglieder, Spenden und andere Zuwendungen.

2. Jedes Mitglied hat einen jährlichen im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

3. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird vom Vorstand festgelegt. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen.

§ 9 Geschäftsjahr

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10 Auflösung des Vereins

1. Der Verein löst sich durch Beschluss einer Mitgliederversammlung auf, die gemäß § 6 Ziff. 3 dieser Satzung gesondert zu diesem Zweck einberufen wird.

2. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder.

3. Im Auflösungsfalle oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vereinsvermögen an den Verein „Wandertheaterfestival Radebeul e.V.“. Genaueres wird auf der letzten Mitgliederversammlung beschlossen. Für diese Entscheidung genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 19. März 2019 und auf der Jahresmitgliederversammlung am 07. Mai 2019 zuletzt überarbeitet beschlossen.